Information zum Winterdienst in der Gemeinde Legde/Quitzöbel
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sehr geehrte Bürgerin und Bürger,
wir möchten Sie nach der letzten Winterperiode über die Winterdienst Pflichten informieren. Unteranderem
auch wegen mehreren Nachfragen, warum und ob die Gemeinde Legde/Quitzöbel keinen Winterdienst für
private Anlieger machen kann.
Für die Beseitigung von Schnee und Eis gibt es zwei Verantwortungsbereiche, dabei wird wie folgt
unterschieden: Je nach Art der Wege und Flächen sind entweder die Eigentümer der angrenzenden
Grundstücke (Anlieger) oder die Gemeinde Legde/Quitzöbel bzw. der Straßenbaulastträger verantwortlich.
Die Gemeinde Legde/Quitzöbel hat vertragliche Regelung für den Winterdienst auf Fahrbahnen, die nicht
durch den Bauhof der Gemeinde Legde/Quitzöbel abgedeckt werden.
An öffentlichen Gebäuden, an Bushaltestellen und auf Gemeindeeigentum ist die Gemeinde Legde/Quitzöbel
zuständig die Gehwege vom Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen.
Zur Durchführung des Winterdienstes auf den Bürgersteigen vor den eigenen Grundstücken sind gemäß der
ordnungsbehördlichen Verordnung die Anlieger verpflichtet.
Der Gehweg ist täglich zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr von Schnee, Eis und Glätte zu befreien. Das
Schneeräumen und Bestreuen ist bei Bedarf zu wiederholen.
Aus personellen, zeitlichen und technischen Gründen ist eine Übertragung der Räum- und Streupflicht von
Gehwegen die durch Anlieger zu leisten sind, auf die Gemeindearbeiter nicht möglich. Die Gemeinde
Legde/Quitzöbel kann mit der vorhandenen Technik nicht gewährleisten, dass alle Gehwege bis 7.00 Uhr
(auch an Wochenenden) beräumt sind. Dies könnte im Schadensfall zu haftungsrechtlichen Konsequenzen
führen.
Kann z.B. aus gesundheitlichen Gründen die Winterdienstpflicht nicht wahrgenommen werden, muss durch
die Anlieger eine andere geeignete Person (oder Firma) beauftragt werden.
Auszug § 10 der ordnungsbehördlichen Verordnung des Amtes Bad Wilsnack/Weisen
§ 10
Reinigung öffentlicher Gehwege, der Gehwege an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
Rasenpflege und Heckenschnitt
(1) Die Reinigung einschließlich der hierzu gehörenden Schneeräumung und des Bestreuens mit
abstumpfendem Material bei Straßenglätte aller innerhalb der geschlossenen Ortslagen gelegenen
öffentlichen Gehwege und der Gehwege an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen wird den Eigentümern
der angrenzenden Grundstücke auferlegt. Unter Reinigung zählt auch die Rasenpflege der begrünten
Gehwege und der Heckenschnitt zwischen den Gehwegen und Straßen.
(2) Mehrere nach den Absätzen 1 und 2 Reinigungspflichtige für die gleiche Reinigungsfläche sind
gesamtschuldnerisch verantwortlich.
(3) Die Reinigungspflichtigen sind von ihrer Verpflichtung frei, wenn ein anderer dem Amt Bad Wilsnack/
Weisen gegenüber mit deren Zustimmung die Ausführung der Reinigung aufgrund einer schriftlichen
Vereinbarung übernommen hat. Dieser ist sodann zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet. Das Amt
Bad Wilsnack/Weisen kann die Zustimmung jederzeit widerrufen.
(4) Innerhalb der geschlossenen Ortslage des Gemeindegebietes sind alle öffentlichen Gehwege und die
Gehwege an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen mindestens einmal wöchentlich zu reinigen.
(5) Zu reinigen sind die Gehwege in voller Breite einschließlich der Oberflächen der Bordsteine und der
Rinnenanlage. Die Reinigung der Rinnenanlage ist vom Gehweg aus durchzuführen.
(6) Zur Reinigung der Gehwege gehören die Beseitigung von Schmutz und Unrat jeder Art.
Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.
(7) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich
wegzuräumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege einschließlich der Oberflächen der Bordsteine mit
abstumpfenden Mitteln zu bestreuen.
(8) Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist mit der Schneeräumung und dem Bestreuen vor der
Hauptverkehrszeit zu beginnen, als Hauptverkehrszeit gilt die Zeit zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. Während
dieser Zeit ist der Gehweg in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, das heißt, das Schneeräumen und
Bestreuen ist bei Bedarf zu wiederholen.
(9) Die Lagerung der Schnee- und Eismassen ist auf den Gehwegen nur unmittelbar an den Straßenrinnen
zulässig. Die Straßenrinnen selbst, Einflussöffnungen und Hydranten sind unter allen Umständen
freizuhalten. An Straßeneinmündungen, Kreuzungen und gekennzeichneten Fußgängerüberwegen sind
Durchgänge für die Fußgänger zu belassen.Seite 3 von 3
(10) Bei Fehlen eines Gehweges ist ein 1,50 m breiter Streifen an der dem Grundstück zugewandten Seite
zu reinigen, zu pflegen, vom Schnee zu beräumen und abzustumpfen.
(11) Nach der Schnee- und Eisschmelze ist das Streugut zu beseitigen.
Ordnungsamt
Amt Bad Wilsnack/Weisen